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ÖGHL geht gegen Sterbeverfügungsgesetz vor

Neuerlicher Antrag an VfGH soll unzumutbare Hürden abbauen, das Informationsangebot verbessern und aktive Sterbehilfe legalisieren.

Wien (OTS) - Seit der Legalisierung der Sterbehilfe in Österreich häufen sich Berichte, dass das seit 2022 bestehende Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) schwerleidenden Menschen den Zugang zu ihrem „letzten Menschenrecht“ unzureichend gewährt. Es sollen nur rund 111 Sterbeverfügungen registriert worden sein.

Für die Österreichische Gesellschaft für ein Humanes Lebensende (ÖGHL) liegt das vor allem an den vielen Hürden und an der eingeschränkten Informationsmöglichkeit. Nun will sie, mit Unterstützung durch den Schweizer Verein Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben, mit einem neuerlichen Individualantrag an den VfGH Gesetzesänderungen bewirken. Denn das StVfG ist aus ihrer Sicht unzureichend und teils auch widersprüchlich. Es ist nicht geeignet, den Zugang zur Sterbehilfe und damit zum Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt des eigenen Lebensendes selbst bestimmen zu können – auch im Sinne des VfGH –, zu gewährleisten.

Rigides „Werbeverbot“ ist Informationsverbot und erschwert Hilfe

Die ÖGHL, sie ist zugleich Erstantragstellerin, bringt vor, dass das rigide Kommunikationsverbot eine zweckkonforme Vereinsarbeit verunmögliche. “Uns erreichen viele Anfragen von Hilfesuchenden, die sich im Gesetz nicht zurechtfinden. Wir würden als Verein gerne helfen, dürfen aber nicht. Wir sehen uns durch zahlreiche unklar definierte Verbote daran gehindert, auch nur offen über alle Möglichkeiten zu informieren oder Sterbewillige persönlich zu begleiten. Hilfesuchende verdienen professionelle Unterstützung – darum geht es uns in dem Antrag” erklärt die Ärztin Dr. Isolde Lernbass-Wutzl vom ÖGHL-Präsidium.

Aktive Sterbehilfe kann Leben verlängern

Aktive Sterbehilfe wurde im ersten Verfahren vor dem VfGH aus formalen Gründen nicht geprüft. Dies ist laut Rechtsanwalt Dr. Wolfram Proksch – er zeichnete auch für jenen erfolgreichen Individualantrag verantwortlich, der die Suizidhilfe in Österreich legalisierte – nicht mehr haltbar, da es grundrechtlich keinen Unterschied machen kann, ob jemand noch in der Lage ist, ein letales Präparat selbst einzunehmen, oder krankheitsbedingt dazu die Unterstützung von Dritten benötigt und nutzt. Dies zeigt der Fall der Zweitantragstellerin Nikola G. Sie leidet an weit fortgeschrittener Multipler Sklerose, eine Heilung ist nach Stand der Wissenschaft nicht möglich. Sie möchte von ihrem Recht auf Selbstbestimmung mittels Sterbehilfe Gebrauch machen und den Zeitpunkt ihres Ablebens selbst festlegen. Sollte sie dann motorisch schon zu stark eingeschränkt sein, würde sie die – derzeit verbotene – Hilfe Dritter benötigen. Das aktuelle Gesetz zwingt sie jedoch, Sterbehilfe früher als gewollt in Anspruch zu nehmen. In ihrem Fall wäre die Aktive Sterbehilfe also lebensverlängernd.

Arzt darf nicht helfen

Dem Arzt Dr. Marco Hoffmann, er ist Drittantragsteller, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich, PatientInnen eine umfassende Beratung und Unterstützung zu Lebensende-Fragen anzubieten und ihnen bei der selbstbestimmten Beendigung ihres Lebens mittels Suizidhilfe physische Unterstützung zu leisten, sofern er bereits im hürdenreichen Zulassungsverfahren attestiert hat. Er darf seinen PatientInnen nicht einmal eine Empfehlung für einen anderen befugten Arzt geben, da er damit das sogenannte Werbeverbot verletzen könnte.

Mängel im bestehenden Sterbeverfügungsgesetz:

  • Zu lange Wartefristen: 12 Wochen nach Errichtung der Sterbeverfügung bzw. zwei Wochen bei Attestierung unerträglichen Leides.
  • Eine Sterbeverfügung gilt bloß für ein Jahr (im Vergleich gilt eine Patientenverfügung 8 Jahre) und ist mit hohen Kosten (Errichtung bzw. jährlicher Erneuerung) verbunden.
  • Kranken- und Pflegeanstalten müssen ihre Patienten weder über die Möglichkeit der Sterbehilfe aufklären noch entsprechende physische Hilfeleistungen erbringen. Sie dürfen dies auch ihrem Personal verbieten.
  • ÄrztInnen dürfen nicht nur die „physische Hilfeleistung“, sondern auch die „Aufklärung“ respektive die Attestierung einer Krankheit aus “Gewissensgründen” ablehnen. Dies ist auch deswegen bedenklich, weil gerade Hospizeinrichtungen vielfach konfessionell geführt werden.
  • Das sachlich ebenso wenig begründbare strafrechtliche Verbot jedweder Form der Tötung auf Verlangen (Aktive Sterbehilfe)
  • Der sachlich nicht begründbare Ausschluss der RechtsanwältInnen bei der Errichtung und Dokumentation von Sterbeverfügungen.

Menschenwürde erhalten: Über die ÖGHL

Die im Februar 2020 gegründete ÖGHL betrachtet ein Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende als wesentlichen Teil der Autonomie des Menschen und diese Haltung erhält zusehends breitere Zustimmung. Sie setzt sich für die Entkriminalisierung der Sterbehilfe, insbesondere für die weitere Liberalisierung von § 78 StGB „Mitwirkung am Selbstmord“ (Suizidhilfe) und von § 77 StGB „Tötung auf Verlangen“ (Aktive Sterbehilfe) ein. Die ÖGHL war maßgeblich an der Liberalisierung der Sterbehilfe in Österreich beteiligt. Sie ist Mitglied im Weltdachverband WFRtDS (www.wfrtds.org). Der Verein ist gemeinnützig, überkonfessionell und überparteilich und wird durch Mitgliedsbeiträge finanziert.

www.oeghl.at

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